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Frag den Kerner: Datenlöschung aus der Polizeiakte

Frage:

Neulich bei einer Verkehrskontrolle wurden meine Daten überprüft. Dann musste ich plötzlich so Tests machen und ich wurde auf Drogen durchsucht. Vor 12 Jahren wurde ich mal wegen ein paar Pflanzen verurteilt. Kann sein, dass ich dadurch als Drogenkonsument im Polizeicomputer erfasst bin?

Antwort:

Ja, das sieht ganz danach aus. Nach 12 Jahren ist die Speicherung aber eindeutig rechtswidrig. Ich kann daher nur dazu raten, einen Antrag auf Datenauskunft und Datenlöschung bei der Polizei zu stellen.

Um einen solchen Antrag zu stellen, muss man Folgendes wissen:

Polizeiliche Datenbanken

Die Polizei hat verschiedene Datenbanken, in denen alle Ermittlungsverfahren erfasst werden, die gegen eine bestimmte Person geführt wurde. Dabei gibt es eine Vielzahl verschiedener Datenbanken: Die Polizei jedes Bundeslandes betreibt zunächst ihr eigenes System, basierend auf unterschiedlichen Softwarelösungen, die z.B. POLIKS, INPOL oder ComVor heißen. Daneben betreibt das Bundeskriminalamt (BKA) das System INPOL-NEU, um den Informationsaustausch zwischen der Polizei der 16 Bundesländer untereinander und mit dem BKA sicher zu stellen. Durch INPOL-NEU können bundesweit Polizisten, z.B. bei einer Verkehrskontrolle, nach Eingabe der Daten aus dem Personalausweis in das Polizeisystem feststellen, ob gegen eine bestimmte Person schon mal ein Strafverfahren wegen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz geführt wurde. In diesen Fällen ist dann auch häufig der personenbezogene Hinweis „BtM-Konsument“ in der Datenbank. Mit den bekannten, unangenehmen Folgen bei ansonsten ganz normalen Verkehrskontrollen: Durchsuchung des Autos, Durchsuchung der Person, Frage nach einem Drogenschnelltest. Ist der Schnelltest positiv oder wird er verweigert, folgt am Ende die Mitnahme zur Wache zwecks Blutentnahme.

Auskunft

Die Polizei darf aber nicht im Geheimen über uns Bürger speichern, was sie möchte. Aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung folgt ein Anspruch des Bürgers auf Auskunft über die Daten, die die Polizei über ihn gespeichert hat. Eine spezielle Rechtsgrundlage dazu findet sich in § 19 Bundesdatenschutzgesetz, aber auch in allen Landespolizeigesetzen und dem BKA-Gesetz. Und nur in Ausnahmefällen darf die Auskunft verweigert werden.

Löschung

Die Polizei muss aber nicht nur dem einzelnen Bürger mitteilen, welche Daten sie über ihn gespeichert hat. Sie darf diese Daten auch nicht bis in alle Ewigkeit weiter speichern und nach Belieben weiter verwenden. Auch das folgt aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Um die rechtzeitige Löschung sicher zu stellen, gibt es eigene gesetzliche Löschungsfristen. Bei Erwachsen darf diese Frist in der Regel 10 Jahre nicht überschreiten. Häufig muss aber schon früher gelöscht werden. Wann genau zu Löschen ist, ist jeweils eine Einzelfallfrage. In der Praxis funktioniert die Löschung aber nicht richtig: Denn es gibt eine große Zahl an Polizisten gibt, die ständig neue Daten in die
Polizeidatenbanken eingeben.
Aber nur sehr wenige, die später die Löschungenfristen überprüfen und die Daten dann löschen. Daher bleiben die Daten in der Regel auch nach Ablauf der Löschungsfrist im Polizeisystem.

Erst wenn die Polizei einen konkreten Anlass hat, sich die über eine bestimmte Person gespeicherten Daten anzuschauen, kommt es zur längst überfälligen Löschung. Ein solcher Anlass ist eine Antrag auf Auskunft über die gespeicherten Daten. Wer einen solchen Antrag an die Polizei stellt, sorgt also gleichzeitig dafür, dass im Rahmen eine Einzelfallbearbeitung die Löschungsfristen überprüft werden.

Antrag stellen

Einen Antrag kann grundsätzlich jeder selber stellen. Die Webseite www.datenschmutz.de enthält dazu einen „Auskunftsgenerator“, der automatisch ein Schreiben an die richtige Polizeistelle erstellt.
Man muss nur auf der Maske seine Daten eingeben und kann sich
automatisch das gewünschte Schreiben ausdrucken.

Manche Polizeistellen machen es dem Bürger aber nicht ganz einfach, selber seine Daten abzufragen. So muss man eine Ausweiskopie mitschicken, die zum Teil vorher auf einer Polizeiwache auf Richtigkeit bestätigt werden muss. Geht man dann zur nächsten Polizeiwache, um seine Personalausweiskopie bestätigen zu lassen, sagen einem die Beamten, dass sie so etwas nicht machen.
Wer daher seine Daten nicht selber abfragen möchte oder später konkrete Fragen in Bezug auf die Löschung der gespeicherten Daten hat, sollte sich an einen mit der Datenabfrage erfahrenen Rechtsanwalt wenden.
 
 
 

Video-Tipp
RA Ulkrich Kerner hat auf dem Chaos Computer Congress im Dezember 2016 einen Vortrag über Polizeidatenbanken und den Auskunfts- und Löschungsanspruch gehalten. Dort wird das Thema nochmal anschaulich und mit Beispielen erklärt:

 
 
 
uli-kerner-1Rechtsanwalt Ulrich Kerner aus Berlin verteidigt bundesweit in Betäubungsmittelsachen, Führerscheinangelegenheiten und allen anderen Strafverfahren.

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