Nach den Durchsuchungen von Growshops in Bremen und Hannover im Juni diesen Jahres war schnell klar, dass es der Polizei insbesondere auch darum ging, die Kundendaten der Internetshops zu bekommen. Nur so jedenfalls lässt sich die Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Hannover interpretieren. Mit polizeilichen Ermittlungen und weiteren Durchsuchungen bei Kunden der betroffenen Shops ist daher recht sicher zu rechnen. Doch wie verhält man sich bei Durchsuchungen? Rechtsanwalt und Strafverteidiger Ulrich Kerner aus Berlin hat für uns die häufigsten Fragen zum Thema Hausdurchsuchungen beantwortet.
Kann auch ohne Durchsuchungsbefehl durchsucht werden?
Ja, bei Gefahr in Verzug – aber das sind die absoluten Ausnahmefälle. Wurde schon vorher ermittelt, liegen in der Regel die Voraussetzungen dafür nicht vor, da dann genug Zeit war, den Ermittlungsrichter zu erreichen. Daher immer einen Durchsuchungsbefehl zeigen lassen. Der Durchsuchungsbefehl muss den Durchsuchungszweck und -ort genau beschreiben.
Darf ich telefonieren?
Ja, sofern der Anruf nicht dazu dienen soll, andere Tatverdächtige zu warnen oder Beweismittel beseitigen zu lassen. Der Anruf beim Anwalt darf nie verweigert werden.
Soll ich versuchen, die Durchsuchung zu verhindern?
Nein, auf keinen Fall! Denn das wäre als Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte strafbar und wird auch in der Sache keinen Erfolg haben. Der Durchsuchung sollte widersprochen werden, dann ist es aber ratsam, sie zu dulden.
Muss ich bei der Durchsuchung mithelfen?
Nein, man muss nicht aktiv mithelfen, denn niemand muss zu seiner Überführung beitragen. Mitunter kann es aber trotzdem ratsam sein, gesuchte Gegenstände freiwillig herauszugeben oder Schränke und Türen aufzuschließen, damit sie nicht gewaltsam geöffnet werden und nachher alles verwüstet ist.
Dürfen auch Schriftstücke beschlagnahmt werden?
Ja, sofern Sie als Beweismittel in Betracht kommen. Dann sollte darauf bestanden werden, dass sie sofort versiegelt werden und dies protokolliert wird. Datenträger und Festplatten dürfen beschlagnahmt oder – als milderes Mittel – auch kopiert werden.
Muss mir ein Protokoll über die Durchsuchung ausgehändigt werden?
Ja, und es muss alles genau protokolliert werden. Man sollte energisch darauf bestehen, dass das auch sorgfältig gemacht wird und einen Durchschlag des Protokolls verlangen.
Was ist, wenn bei der Durchsuchung Waffen, z.B. Schreckschusspistole, Messer oder Schlagstock, gefunden werden?
Waffenfunde sind im Bereich von BtMG-Straftaten immer ein ernsthaftes Problem: Das Strafmaß liegt bei 5 Jahren Haftstrafte im Mindestmaß (!), wenn der Täter bei Handel, Einfuhr, Ausfuhr oder dem Sich-Verschaffen von nicht geringen Mengen BtM eine Waffe bei sich führt. Dazu reicht es häufig schon aus, wenn sie griffbereit zu Hause liegt. Also: Waffen weg!
Rechtsanwalt Ulrich Kerner aus Berlin verteidigt bundesweit in Betäubungsmittelsachen, Führerscheinangelegenheiten und allen anderen Strafverfahren.
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