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Frag den Kerner – Legal High und synthetische Rauschmittel

Frage:

Sind Legal High nun erlaubt? Oder kann ich mich strafbar machen, wenn ich so etwas kaufe, verkaufe oder einfach nur
besitze?

Antwort:

Früher waren synthetische Rauschmittel nur verboten, wenn sie in den Anhang des Betäubungsmittelgesetzes aufgenommen wurden.
Waren sie das nicht, war der Verkauf, Kauf und der Besitz legal. Daher kommt der Name Legal High. Doch jetzt gibt es das NpSG, und es ist alles anders – und verboten.

Das Neue psychoaktive Stoffe Gesetz

Am 26.11.2016 ist das Neue psychoaktive Stoffe Gesetz, kurz NpSG, in Kraft getreten. Während sich einige namhafte Staatsanwälte und Frau Mortler an diesem Tag riesig gefreut haben, dürften die Mehrheit der Menschen, die mit dem NpSG in Berührung kommen könnten, nicht gerade gelacht haben.

Denn weit über 2.000 Stoffe, die bis dahin legal waren, sind seitdem verboten und mit Geld- und Freiheitsstrafe bedroht. Genau das war die Absicht des Bundestages, der mit dem NpSG eine Strafbarkeitslücke schließen wollte.

Rechtslage bis zum Erlass des NpSG im November 2016

Darauf hat der Bundestag reagiert und zum Ende des Jahres 2016 das NpSG in Kraft gesetzt.

Dieses Gesetz ist insofern eine echte Neuerung gegenüber dem BtMG, da es nicht einzelne Stoffe unter Strafe stellt, sondern schlichtweg ganze Stoffgruppen.

Und zwar 2-Phenetylamine und synthetische Cannabinoide. Zur Stoffgruppe der 2-Phenetylaminen gehören alle Sorten von Amfetamin und Cathinon, so dass über 2.000 Stoffe erfasst sind. Und synthetische Cannabinoide waren eben in der Vergangenheit häufig der Stoff, der in Kräutermischungen und Badezusätzen als Legal High verkauft wurden.

Rauschmittel aus diesen beiden Stoffgruppen sind jetzt verboten, ganz unabhängig wie die Molekülstruktur im Einzelnen aufgebaut

Was ist jetzt verboten?

Verboten ist das Handel treiben mit NpS. Die juristische Definition dazu lautet: Handel treiben ist jede eigennützige, auf Umsatz gerichtete Tätigkeit, auch wenn diese sich nur als gelegentlich, einmalig oder ausschließlich vermittelnd darstellt.
Verboten ist auch das Inverkehrbringen von NpS. Darunter versteht man das Vorrätighalten zum Verkauf oder zu sonstiger Abgabe sowie das Feilhalten, das Feilbieten, die Abgabe und das Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch an andere.
Verboten ist weiter das Verabreichen von NpS, d.h. die unmittelbare Anwendung des Stoffes am Körper des Konsumenten ohne dessen aktive Beteiligung.
Verboten ist das Herstellen von NpS zum Zwecke des Inverkehrbringens sowie das Verbringen von NpS nach Deutschland. Für alle diese Verbote droht Geldstrafe oder Haftstrafe bis zu drei Jahren.
Keine Geldstrafe, aber Haftstrafen von einem Jahr bis zu 10 Jahren droht, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, der Täter NpS als Person über 21 Jahre an eine Person unter 18 Jahren abgibt, verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überlässt, der Täter die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen gefährdet oder der Täter einen anderen der Gefahr des Todes oder einer schweren Schädigung an Körper oder Gesundheit aussetzt.
Außerdem ist auch der Versuch eine der oben genannten Taten strafbar, und die fahrlässige Begehung des Handeltreibens, des Inverkehrbringen und des Verabreichens von NpS. Fahrlässigkeit bedeutet, dass dem Täter nicht bewusst war, dass es sich um eine verbotene Substanz handelt, er es aber hätte wissen können.
Zusammenfassend kann daher gesagt werden:
Der Begriff Legal High für synthetische Drogen gehört der Vergangenheit an. Und das NpSG hat es in sich!

Österreich, Schweiz, und was bringt die Zukunft?

Das NpSG ist kein rein deutsches Phänomen. Auch in Österreich und der Schweiz gibt es vergleichbare Regelungen. Das Österreichische Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz ist zum 01.12.2012 in Kraft getreten und sieht Haftstrafen von bis zu 10 Jahren vor. In der Schweiz hat der Gesetzgeber nicht ein eigenes Gesetz gegen Legal High verabschiedet, sondern schon 2011 begonnen, verschiedene psychoaktive Substanzen in das Schweizer Betäubungsmittelgesetz aufzunehmen; weitere Substanzen wurden in der Zwischenzeit ergänzt. In Deutschland hat das Bundesministerium für Gesundheit kürzlich eine Forschungsprojekt mit einer Zuwendung in Höhe von EUR 300.000,00 ausgeschrieben, mit dem die ersten Erfahrungen der Polizei, Staatsanwaltschaft und den Gerichten mit dem NpSG erforscht werden soll. Zudem wurde ein Expertengremium geschaffen, um Vorschläge zur Erweiterung der vom NpSG umfassten Stoffgruppen zu erarbeiten. Der Fokus dieses Gremiums scheint dabei auf Kernstrukturen um das Carbazol-Ringsystem, synthetischen Opioiden und der Stoffgruppe der Typtamine zu liegen. Hier ist zu erwarten, dass in naher Zukunft also weitere Stoffgruppe unter Strafe gestellt werden. In der Realität spielt das NpSG allerdings ein Schattendasein in der Strafjustiz. Auch 16 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes enthält z.B. die Urteilsdatenbank juris noch nicht eine einzige Gerichtsentscheidung zum NpSG.

Ulrich Kerner
Fachanwalt für Strafrecht
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